Am Bezirksgericht Luzern ist für den Rest der Amtsdauer 2027-2030 die Stelle einer Abteilungspräsidentin / eines Abteilungspräsidenten neu zu besetzen. Voraussetzung ist die erfolgte oder gleichzeitige Wahl als Richterin oder Richter eines Erstinstanzlichen Gerichts. Wahlorgan ist der Kantonsrat (§ 8 Abs. 1 und 3 JusG).