Bei den Erstinstanzlichen Gerichten ist für den Rest der Amtsdauer 2023–2026 die Stelle einer frei einsetzbaren Richterin / eines frei einsetzbaren Richters im Sinne von § 26 Abs. 3 JusG neu zu besetzen. Wahlorgan ist der Kantonsrat (§ 8 Abs. 1 JusG).