Für die Amtsdauer 2027-2030 ist die Stelle einer Präsidentin / eines Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichtes (100%) neu zu besetzen. Bedingung für die Wahl zum Präsidenten / zur Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts ist die vorherige Wahl zur Richterin / zum Richter der erstinstanzlichen Gerichte. Wahlorgan ist der Kantonsrat (§ 8 JusG).